1. Musterklausel

 

Rz. 197

Muster 3.28: Wettbewerbsverbot

 

Muster 3.28: Wettbewerbsverbot

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Anstellungsvertrags im Geschäftszweig des Arbeitgebers weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Dies gilt nicht für einfache Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren.

(2) Der Arbeitnehmer wird sich während der Dauer dieses Anstellungsvertrags nicht an einem Unternehmen beteiligen, das mit dem Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen in Wettbewerb steht oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit ihm unterhält. Der Besitz von Anteilen, der keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens ermöglicht, gilt nicht als Beteiligung.

(3) Für jede Handlung, durch die der Arbeitnehmer das Verbot nach Absatz 1 schuldhaft verletzt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsgrundgehalts zu zahlen.

Besteht die Verletzungshandlung in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung). Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafen mitumfasst. Bei Verwirkung mehrerer Vertragstrafen ist der gesamte Betrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf das sechsfache des letzten Bruttomonatsgehalts begrenzt.

Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, das Gleiche gilt für die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche etc.).

2. Grundlagen

 

Rz. 198

Nach § 60 Abs. 1 HGB dürfen Handlungsgehilfen ohne Einwilligung ihres Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen; im Fall eines Verstoßes gegen diese Vorgaben kann der Prinzipal neben einer Unterlassung derartiger Wettbewerbshandlungen nach § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die vom Handlungsgehilfen auf dessen Rechnung getätigten Geschäfte als auf seine Rechnung abgeschlossen gelten.[285] Daneben sehen noch eine ganze Reihe weiterer gesetzlicher Vorgaben vergleichbare vertragliche Wettbewerbsverbote vor, bspw. § 88 AktG für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder in analoger Anwendung für den GmbH-Geschäftsführer,[286] § 284 AktG für persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA oder §§ 112, 113, 161 Abs. 2, 165 HGB für Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. In Bezug auf Arbeitnehmer lässt sich ein vertragliches Wettbewerbsverbot ergänzend zu §§ 60, 61 HGB, die im Übrigen neben kaufmännischen Angestellten ("Handlungsgehilfen") für alle Arbeitnehmer gelten,[287] auch aus den allgemeinen vertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB ableiten.[288]

 

Rz. 199

In zeitlicher Hinsicht gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot nach allgemeiner Auffassung für den gesamten Zeitraum der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Mit Blick auf besonders praxisrelevante Fälle bedeutet dies, dass die vertraglichen Wettbewerbsverbote bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und grundsätzlich auch während einer Freistellung des Arbeitnehmers – ob berechtigt oder nicht – gelten (vgl. Beispiel unter I.),[289] das gleiche gilt für allerlei ruhende Arbeitsverhältnisse bspw. aufgrund von Elternzeit oder auch im Rahmen der Altersteilzeit, selbst in der Freistellungsphase im Blockmodell.[290] Eine Ausnahme soll nach jüngerer Rechtsprechung des BAG nur dann vorliegen, wenn im Fall einer Freistellung die Anrechnung anderweitigen Verdiensts ausdrücklich vereinbart ist.[291]

 

Rz. 200

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach der Rspr. des BAG unter bestimmten Voraussetzungen auch noch für die Zeit nach einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens bestehen kann, wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt; eine Konkurrenztätigkeit kann in diesen Fällen also den Grund für eine erneute Kündigung darstellen, bei deren Beurteilung dann aber eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die insbesondere die drei folgenden Gesichtspunkte zugunsten von Arbeitnehmern zu berücksichtigen hat:

(1) Die Wettbewerbstätigkeit ist erst durch die frühere (unwirksame) Kündigung ausgelöst worden;
(2) Der Wettbewerb war nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt, sondern stellte zunächst nur ...

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