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In der Praxis führen Vergütungsfragen immer wieder zu Streitigkeiten. Bei Werken, die von § 43 UrhG erfasst sind, die also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, ist die vertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich bereits bei der Bemessung des Arbeitsentgelts berücksichtigt. Dem Arbeitnehmer steht daher grundsätzlich kein besonderer Vergütungsanspruch zu. Wenn ein Werk aber außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks des Arbeitgebers genutzt werden soll, kommt es darauf an, ob eine vertragliche Regelung getroffen wurde. Ist dies nicht der Fall, wird grundsätzlich von dem Bestehen eines gesonderten Vergütungsanspruchs auszugehen sein. Es ist daher sinnvoll, wie hier vorgesehen, einen gesonderten Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich auszuschließen. Selbstverständlich sind hier aber auch abweichende Regelungen möglich.[336]

[336] Vgl. zu den Einzelheiten: Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 43 Rn 64 ff.

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