Rz. 238

Mit dem Recht der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber korrespondiert der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser Vergütungsanspruch ist auf eine angemessene Vergütung gerichtet, § 9 ArbnErfG. Maßgeblich kommt es dabei auf die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers aus der Verwertung der Diensterfindung an.

 

Rz. 239

In der Praxis kommen den nach § 11 ArbnErfG durch den Bundesminister für Arbeit erlassenen Vergütungsrichtlinien eine erhebliche Bedeutung zu. Die Vergütungsrichtlinien sind allerdings in vielen Teilbereichen nicht mehr zeitgemäß. Das gilt beispielsweise für die Lizenzrahmensätze oder die Einordnung der betrieblichen Stellung, da sich die Berufsbilder weiterentwickelt haben.[319]

 

Rz. 240

In § 12 ArbnErfG ist weiter vorgesehen, dass Art und Höhe der Vergütung alsbald nach der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden sollen. In der Praxis ist die Diskussion über die Angemessenheit der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung eine ständige Quelle für Streitigkeiten, die sich auch in den Zeitraum nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken können.

Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bei Arbeitgebern mit einer spürbaren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu empfehlen, zumindest die wesentlichen Eckpunkte für die Bemessung einer angemessenen Vergütung, beispielsweise in "Leitlinien für die Handhabung von Arbeitnehmererfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen", zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang hat es sich regelmäßig als sinnvoll erwiesen, zu versuchen, gestaffelte Pauschalbeträge für die Meldung, die Inanspruchnahme und/oder die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung zu vereinbaren.

[319] So bereits der BGH im Jahr 1995, BGH v. 30.5.1995 – X ZR 54/93, GRUR 1995, 578 ff. – Steuereinrichtung II.

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