Rz. 280
Das in § 626 BGB vorgesehene außerordentliche Kündigungsrecht ist ohnehin unabdingbar, so dass diese Regelung lediglich klarstellenden Charakter hat.[349]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen