Rz. 310

Außerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen sind auch konstitutive Schriftformklauseln möglich und zulässig. Die obenstehenden Wirksamkeitsbedenken bestehen nicht, da § 305b BGB außerhalb von AGB keine Anwendung findet. Wie schon § 125 S. 2 BGB zeigt, steht es den Parteien eines Vertrags grundsätzlich auch zu, die Wirksamkeit ändernder oder ergänzender Regelungen von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig zu machen. Außerhalb von AGB können die Parteien also auch regeln, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur wirksam sein sollen, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.

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