Rz. 86

Bei Schädigungen des Dienstfahrzeugs ist ebenfalls zu differenzieren: Ereignet sich ein Unfall anlässlich der dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs, so kommen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung.[163] Nach diesen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer bei Vorsatz und auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden in aller Regel allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. In den Fällen "normaler" Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu teilen. Es ist hier nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung insbesondere des Grades des Verschuldens, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, der Höhe des Schadens, vom Arbeitgeber einkalkulierter oder durch Versicherung abdeckbarer Risiken, der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Höhe seines Entgelts abzuwägen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer am Schaden zu beteiligen ist.[164] Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es dem Arbeitgeber in aller Regel zuzumuten sein wird, eine Vollkaskoversicherung für den Dienstwagen abzuschließen. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Versicherung, so kommt dennoch unter dem Gesichtspunkt der Versicherbarkeit des Risikos im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine Haftungsbeschränkung auf die Höhe einer verkehrsüblichen Selbstbeteiligung in Betracht.[165]

 

Rz. 87

Ereignet sich die Schädigung des Dienstwagens dagegen anlässlich der Nutzung zu privaten Zwecken, so kommen die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht zur Anwendung. Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer dann nach allgemeinen Regeln unbeschränkt für verursachte Schäden. Auch insoweit gilt jedoch, dass der Arbeitgeber in aller Regel gehalten ist, eine Vollkaskoversicherung für den Dienstwagen abzuschließen. Unterlässt er dies, kommt auch bei anlässlich einer Privatfahrt verursachten Schäden eine Haftungsbegrenzung auf eine übliche Selbstbeteiligung in Betracht.[166]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge