Rz. 233

Zentrale Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist die Pflicht zur Meldung seiner Erfindung. Dies gilt sowohl für eine Diensterfindung als auch für eine freie Erfindung. Die Musterklausel erfasst beide Fallkonstellationen.

 

Rz. 234

Eine Diensterfindung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform zu melden. Die Meldepflicht gehört – als Ausfluss der arbeitsrechtlichen Treuepflicht – zu den elementaren Rechtspflichten des Arbeitnehmers aus dem ArbnErfG.[318] Es geht bei der Erfindungsmeldung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissensvermittlung, die dem Arbeitgeber alle maßgeblichen Umstände über die Erfindung bekannt machen und ihm ermöglichen soll, den Erfindungscharakter zu erkennen und eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme oder die Freigabe der Erfindung zu treffen. Der Zugang der Meldung löst insbesondere die viermonatige Frist gem. § 6 Abs. 2 ArbnErfG über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung aus. Außerdem führt die Meldung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Erfindung unverzüglich zum Schutzrecht anzumelden.

 

Rz. 235

Entsprechendes gilt für die Meldung einer freien Erfindung. Auch diese hat unverzüglich nach ihrer Fertigstellung in Textform zu erfolgen. Will der Arbeitnehmer die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verwerten und fällt die Erfindung in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Erfindung zur Verwertung anbieten. Der Arbeitgeber hat dann drei Monate Zeit, das Angebot anzunehmen. Andernfalls erlischt sein Anspruch auf Verwertung. Der Arbeitnehmer ist dann – ebenso wie bei allen anderen freien Erfindungen – frei und kann über die Erfindung uneingeschränkt verfügen.

 

Rz. 236

Angesichts dieser weitreichenden Rechtsfolgen hat es sich als praktisch sinnvoll erwiesen, diese Verpflichtung deklaratorisch in den Arbeitsvertrag mit einzubeziehen. Eine entsprechende Regelung ist in Abs. 2 der vorstehenden Musterklausel vorgesehen. Die Regelung erfasst sowohl den Fall der Diensterfindung als auch den Fall der freien Erfindung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge