Rz. 6

Die Festlegung von Art und/oder Ort der Tätigkeit ist Hauptleistungsabrede. Damit unterliegt Nr. 1 der Musterklausel keiner Angemessenheitskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB; es ist lediglich eine Transparenzkontrolle vorzunehmen. Abstrakte Festlegungen der Art der Tätigkeit wie z.B. der Bezeichnung als "Angestellter" wird zum Teil wegen Inhaltsleere entsprechende Transparenz abgesprochen, wobei wegen der Möglichkeit zur konkretisierenden Vertragsauslegung keine Nichtigkeit drohen soll.[3] Inhaltsleere ist jedoch nicht mit Intransparenz gleichzusetzen. In jedem Fall ist die Tätigkeit aber in der (ergänzenden) Niederschrift gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG zu konkretisieren, wobei eine griffige Tätigkeitsbezeichnung genügen kann.[4] Hierbei ist aus Arbeitgebersicht darauf zu achten, das Weisungsrecht nicht zu verkürzen.

 

Rz. 7

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Anforderungen, die sich aus den §§ 305 ff. BGB an Versetzungsklauseln ergeben, inzwischen weithin konkretisiert. Bildet eine Versetzungsklausel allein den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO ab oder weicht die Regelung nur zugunsten des Arbeitnehmers von § 106 GewO ab, unterliegt die Klausel keiner Angemessenheitskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Es ist lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmen.[5] Um der Transparenzkontrolle zu genügen, muss die Versetzungsklausel die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO aus sich heraus erkennen lassen. Es muss insbesondere deutlich werden, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten vorbehält. Auch sollte vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BAG vom 13.4.2010[6] klargestellt werden, dass die Interessen des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Der Anlass für die Ausübung des Weisungsrechts muss nicht konkretisiert werden.[7] Ebenso wenig muss eine Ankündigungsfrist in die Klausel aufgenommen werden.[8] Diese Vorgaben berücksichtigt Nr. 3 der Musterklausel dadurch, dass die Gleichwertigkeit der zuweisbaren Tätigkeiten herausgestellt und auf die Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitnehmers abgestellt wird.

 

Rz. 8

Ergibt eine Versetzungsklausel hingegen, dass sich der Arbeitgeber das Recht zur Vertragsänderung, insbesondere die Zuweisung geringerwertiger Arbeitsplätze vorbehält, ist eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Eine solche Klausel hält einer Angemessenheitskontrolle nicht stand.[9] Versetzungen auf geringerwertige Arbeitsplätze sind nur per Änderungskündigung möglich. Versetzungsklauseln, die die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten ermöglichen, sind im Übrigen denkbar. Hierbei ist auf eine angemessene Ausgestaltung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu achten.[10]

[3] MHdB-ArbR/Reinhold, § 40 Rn 21.
[4] BeckOK-Arbeitsrecht/Besgen, § 2 NachwG Rn 23.
[10] Siehe hierzu Däubler/Bonin/Deinert/Bonin/Walser, § 307 BGB Rn 191.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge