Rz. 231

Zu beachten ist weiter, dass nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 ArbnErfG Diensterfindungen i.S.d. ArbnErfG nur solche Erfindungen sind, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind (sog. Aufgabenerfindungen) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (sog. Erfahrungserfindungen). Maßgeblich ist also, dass das Zustandekommen der Erfindung zu einem erheblichen Teil auf Initiativen oder Leistungen des Arbeitgebers beruht.[317]

 

Rz. 232

Hiervon abzugrenzen sind die freien Erfindungen, bei denen es sich um alle Erfindungen eines Arbeitnehmers handelt, die die vorstehend erläuterten Kriterien nicht erfüllen. Auch in Bezug auf freie Erfindungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese dem Arbeitgeber mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Erfindung zur Verwertung dann anzubieten, wenn er die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und die Erfindung in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt. Andernfalls ist der Arbeitnehmer in der Verwertung der Erfindung frei.

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