Rz. 291

Muster 3.47: Zweckbefristung

 

Muster 3.47: Zweckbefristung

(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am _________________________ für die Dauer (_________________________ Kurzbeschreibung des Zwecks, z.B. Elternzeitvertretung für Arbeitnehmerin A). Es endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Erreichen des genannten Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

 

Rz. 292

Alternativ zur unter Rdn 287 vorgeschlagenen kalendarischen Befristung kann das Arbeitsverhältnis auch auf das Erreichen eines bestimmten Zwecks hin befristet werden. Der Zweck muss einen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen. Der Unterschied zur auflösenden Bedingung ist, dass das Erreichen des Zwecks sicher ist, lediglich der genaue Zeitpunkt noch nicht feststeht, während bei der auflösenden Bedingung deren Eintritt nicht als sicher angesehen werden kann. Zu beachten ist, dass das Erreichen des Zwecks an sich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Um dem Arbeitnehmer Sicherheit bezüglich des Beendigungszeitpunktes – einschließlich der arbeitsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit – zu geben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Zweckerreichung unterrichten. Frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung endet dann das Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 2 TzBfG), wobei dem Formerfordernis hier schon durch Einhaltung der Textform nach § 126b BGB genügt sein soll.[366] Die elektronische Form ist für die Mitteilung nicht ausgeschlossen, dürfte sich jedoch regelmäßig nicht anbieten. Auch wenn es sich um eine Wissens- und nicht um eine Willenserklärung handelt, muss ein Zugang gegeben sein. Aus Arbeitgebersicht ist auf den Zweckeintritt zu achten, da bei einer zu späten Unterrichtung/Mitteilung über die Zweckerreichung auch ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG gegeben sein kann. Es wäre dann zu prüfen, ob die Mitteilung über die Zweckerreichung trotz deren Eintritt und einer weitergehenden Weiterarbeit des Arbeitnehmers noch unverzüglich war, sodass die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert werden kann.

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