Rz. 82

Ist der Dienstwagen hingegen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, so handelt es sich nicht um zu versteuernden Arbeitslohn. Ob eine Überlassung zu rein dienstlichen Zwecken gewollt ist, kann in der Praxis zweifelhaft sein. Fraglich wird dies bereits dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug z.B. nicht erst am Arbeitsplatz in Gebrauch nimmt und gegen Arbeitsende dort wieder abstellt, sondern z.B. auch eine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet ist. Allein dies begründet jedoch noch keine Überlassung auch zur privaten Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG.[154] Gerade wegen der sehr unterschiedlichen Folgen in steuerrechtlicher Hinsicht tun die Arbeitsvertragsparteien allerdings gut daran, bereits im Arbeitsvertrag deutlich zu machen, ob eine Privatnutzung gestattet sein soll oder nicht. Bei gewollter Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken sollte eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt werden. Ein solches Nutzungsverbot ist grds. auch durch die Finanzverwaltung zu berücksichtigen, es sei denn, dass es nur zum Schein ausgesprochen wurde.[155]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge