Rz. 229

Wie vorstehend angesprochen, erfasst der sachliche Geltungsbereich des ArbnErfG ausschließlich technische Ergebnisse, und zwar Erfindungen i.S.d. PatG und des GebrMG oder technische Verbesserungsvorschläge. Maßgeblich für die Einordnung sind die Bestimmungen des PatG und des GebrMG. Danach sind nur solche Erfindungen dem Patent- oder dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich, die neu sind (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sind (§ 5 PatG). Computerprogramme als solche sind mangels technischen Charakters vom Patentschutz grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Andererseits kommt bei einer Kombination von technischen und nicht-technischen Merkmalen ein Patentschutz in Betracht, wenn die Kombination der Merkmale auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und die Erfindung die notwendige Technizität aufweist.[316]

 

Rz. 230

Im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Das ArbnErfG gilt daher nicht für freie Mitarbeiter, Handelsvertreter oder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person wie Geschäftsführer oder Vorstände. Hier ist in jedem Fall eine ausdrückliche vertragliche Regelung erforderlich, um Konflikte zu vermeiden.

Auch mit Blick auf den Arbeitgeber sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich. Praktische Probleme können sich in diesem Zusammenhang bei Arbeitsgemeinschaften oder Forschungs- und Entwicklungskooperationen ergeben. Hier ist im Einzelfall zu prüfen und ggfs. zu regeln, wem arbeitsrechtlich die Arbeitgeberfunktion zukommt.

[316] BGH v. 20.1.2009 – X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 ff. – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten.

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