Rz. 28

Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit sind im Grundsatz Hauptleistungsabrede und unterliegen infolgedessen keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Aus Sicht der gleichwohl gebotenen Transparenzkontrolle sind Regelungen über eine starre, zum Beispiel wöchentliche Arbeitszeit unkritisch. Probleme ergeben sich erst dann, wenn die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit flexibilisiert werden soll.[29]

 

Rz. 29

Regelungen zur Lage der Arbeitszeit unterbleiben in Arbeitsverträgen häufig vollständig, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO nicht eingeschränkt werden soll. Möchten die Vertragsparteien dennoch eine Regelung treffen und hierbei das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO uneingeschränkt lassen, kann etwa wie folgt formuliert werden: "Die Lage der Arbeitszeit und der Pausen bestimmt die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO."[30] Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG sind vereinbarte Ruhepausen in der (ggf. ergänzenden) Niederschrift zu benennen. Aus Arbeitgebersicht ist hierbei darauf zu achten, sich das Weisungsrecht zur Lage der Pausen nicht abzuschneiden.

[29] Siehe Diskussion über die Angemessenheitskontrolle bei Bandbreitenregelungen Rdn 30 ff.
[30] Formulierung angelehnt an Lunk/Leder, NJW 2015, 2474, 2476.

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