Rz. 258

Es hat sich schon zur Vermeidung von Unklarheiten und als Auslegungshilfe als sinnvoll erwiesen, den spezifischen Regelungen zur Übertragung der Nutzungsrechte eine allgemeine Klausel voranzustellen, in der zunächst klargestellt wird, dass die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen dem Arbeitgeber zustehen sollen. Weiter ist es sinnvoll, die maßgeblichen Schutzrechte ausdrücklich aufzuführen, da in der Mehrzahl der betroffenen Rechtsgebiete, beispielsweise dem Designrecht oder dem Markenrecht, überhaupt keine gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung der Nutzungsrechte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bestehen und Auslegungsschwierigkeiten von vornherein vermieden werden sollten.

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