Rz. 11

Für die Forderungspfändung wird nach § 1 Abs. 3 ZVFV einerseits mit der Anlage 4 ZVFV ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO und andererseits eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 ZPO eingeführt.

Bislang sah die ZVFV 2012 für die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche einerseits und wegen sonstiger Geldforderungen andererseits zwei verschiedene Formulare vor. Auch waren Antrag und Beschlussentwurf unmittelbar verbunden, während diese nunmehr in den Anlagen 4 und 5 ZVFV getrennt sind. Die beiden Formulare zur Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen und Unterhaltsforderungen wurden nun auf der Ebene des Antrags (Anlage 4) und des Beschlussentwurfs (Anlage 5) zusammengeführt, bleiben aber bei den Forderungsaufstellungen (Anlage 7 ZVFV – gewöhnliche Geldforderungen und Anlage 8 ZVFV – Unterhaltsforderungen) getrennt.

Die Formulare unterschieden sich untereinander und zum bisherigen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bislang insbesondere durch die jeweils integrierte Forderungsaufstellung. Sie wird nun in zwei Anlagen (Anlage 7 und Anlage 8) ausgegliedert, wie es bislang beim Auftrag an Gerichtsvollzieher gehandhabt wurde.

Anlage 4

Dem Wortlaut nach erfasst § 1 Abs. 3 ZVFV die Forderungspfändung wegen Geldforderungen nach §§ 829 ZPO. Neben der Pfändung von Geldforderungen verweist allerdings § 846 ZPO wegen der Vollstreckung in Herausgabeansprüche auf § 829 ZPO und § 857 ZPO wegen der Vollstreckung in sonstige Vermögensrechte auf § 829 ZPO. Insoweit sind auch diese Anträge von dem mit § 1 Abs. 3 ZVFV eingeführten Formular – zumindest optional – erfasst.[5] Nicht eindeutig ist dies im Hinblick auf die Nutzungspflicht, da § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZVFV, anders als § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV, im Wortlaut nicht auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beschränkt ist. Es spricht also vieles dafür, dass die Formulare nach den Anlagen 4 und 5 auch bei einer Vollstreckung nach § 846 oder § 857 ZPO verbindlich sind.

 

Rz. 12

Für den isolierten Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschluss, der auf eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO bei Rechtskraft oder Sicherheitsleistung erfolgen oder nach den Voraussetzungen des § 852 ZPO beantragt werden kann, wird kein Formular eingeführt.

Ebenfalls nicht vom Formularzwang erfasst ist die Vorpfändung nach § 845 ZPO. Dem Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten bleibt also die Möglichkeit, die Pfändung einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner durch ein formfreies Schreiben anzukündigen. Zu beachten ist lediglich, dass dieses durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss. Auch der Zustellungsantrag an den Gerichtsvollzieher kann allerdings – wie nachfolgend bei den Ausführungen zu § 2 ZVFV noch zu zeigen sein wird – formfrei gestellt werden.

 

Hinweis

Ungeachtet dessen kann es sinnvoll sein, Formulare für einen Überweisungsbeschluss oder eine Vorpfändungsbenachrichtigung nach den Texten, Texteingabefeldern und Modulen der Anlagen 4 und 5 zu entwickeln. Ohnehin ist davon auszugehen, dass bei der Einführung weiterer Formulare auch der Verordnungsgeber entsprechend verfährt.

 

Rz. 13

Auf den Antrag nach § 1 Abs. 3 ZVFV i.V.m. der Anlage 4 folgt dann in der Anlage 5 der Entwurf eines Pfändungs- oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dieser ist vom Gläubiger außerhalb der allein dem Gericht vorbehaltenen Felder zum Erlass vorzubereiten. Auch dort, wo das Gericht zum Ausfüllen berufen ist, kann es sich allerdings empfehlen, dies vorzubereiten. Insoweit muss es dem Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) aber möglich sein, den Vorschlag abzuändern. Für den fehlenden Entwurf eines Überweisungsbeschlusses gilt das zum Antrag Gesagte.

Anlage 5

 

Rz. 14

Der Antrag auf die Forderungspfändung wegen der Vollstreckung einer Geldforderung steht im unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang zu den hierauf bezogenen Forderungsaufstellungen nach den Anlagen 7 und 8 der ZVFV. Anders als bei der Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher wird hier allerdings zwischen der Art der Vollstreckungsforderung differenziert. Anlage 7 betrifft die Forderungspfändung wegen einer gewöhnlichen Geldforderung, während Anlage 8 die Einziehung von Unterhaltsforderungen erfasst. Anlage 7 ist dann auch zu verwenden, wenn neben Herausgabeansprüchen (§ 846 ZPO) oder sonstigen Vermögensrechten (§ 857 ZPO), die nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sind, die Vollstreckungskosten vollstreckt werden sollen.

Anlage 7

Anlage 8

 

Rz. 15

Wie schon beim Gerichtsvollzieherauftrag und bei den Anträgen auf richterliche Anordnungen nach § 758a ZPO sind auf den Webseiten des BMJ[6] auch hier – unverbindliche – Hinweise zum Ausfüllen der Formulare der Anlagen 4, 5, 7 und 8 zu finden.

Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Hinweise nicht immer aktuell sein müssen. So ist im Hinweisblatt die Angabe von vergangenen Zahlungen angesprochen (S. 5), obwohl diese in der Anlage 7 oder 8 gerade nicht mehr angegeben werden müssen, was im Einkl...

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