Rz. 25

Die Nutzungsverpflichtung in der Forderungspfändung bezieht sich zunächst auf den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Anlage 4 ZVFV.

Zwingend ist der Antrag sodann mit dem Entwurf des Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu verbinden. Da die Rechtsgrundlage in § 829 Abs. 4 ZPO aber nur die Verbindlichkeit des Antrags vorsieht und sich auch nur an den Antragsteller richtet, sind die Vollstreckungsgerichte nicht gezwungen, den als Anlage 5 eingeführten Entwurf eines Beschlusses zu verwenden. Grundsätzlich ist es dem Vollstreckungsgericht nicht versagt, die Angaben in dem Beschlussentwurf in ein eigenes Formular oder eine sonstige Beschlussform zu übertragen. Es mutet allerdings eigenartig an, wenn Gerichte penibel auf die Einhaltung des Formularzwangs beim Antragsteller achten, sich selbst aber nicht an die optionalen Vorgaben halten. Das Vollstreckungsgericht kann von dem Antragsteller allerdings nicht verlangen, einen eigenen Beschlussentwurf des jeweiligen Gerichts oder gar des konkreten Rechtspflegers zu verwenden. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der ZPO.

 

Rz. 26

Auf der Ebene der Forderungsaufstellungen zum Antrag und zum Beschlussentwurf ist dann zu unterscheiden, ob die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder ob die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Im erstgenannten Fall ist dem Antrag die Anlage 4 ZVFV und dem Beschlussentwurf nach Anlage 5 ZVFV die Forderungsaufstellung nach Anlage 7 ZVFV beizufügen, während diese bei der Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch die Anlage 8 ZVFV ersetzt wird.

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