Rz. 5

Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO unterliegt auch der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 1 ZPO dem Formularzwang.

Anlage 2

Die Verordnung führt dabei in § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 den Antrag an das Amtsgericht auf die richterliche Durchsuchungsanordnung und mit der Anlage 3 den Entwurf eines auf den Antrag bezogenen Beschlusses ein.

Anlage 3

 

Rz. 6

Anders als bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder Anträgen in der Forderungspfändung muss dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses keine Forderungsaufstellung beigefügt werden.

 

Rz. 7

Wie schon beim Gerichtsvollzieherauftrag sind auf den Webseiten des BMJ[3] auch hier – unverbindliche – Hinweise zum Ausfüllen der beiden Formulare der Anlagen 2 und 3 zu finden.

[3] https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html – abgerufen am 8.2.2023.

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