Rz. 22

Anders als noch nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 beschränkt sich die ZVFV in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV nicht mehr auf privatrechtliche Forderungen. Alle Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher unterliegen im nachfolgend beschriebenen Umfang der Nutzungspflicht. Wie dargelegt gilt dies für private Gläubiger allerdings zwingend ab dem 1.12.2023, während der öffentlich-rechtliche Gläubiger noch eine Schonfrist bis zur Verbindlichkeit bis zum 1.6.2024 genießt.

 

Hinweis

Die Formulare sind grundsätzlich im Anwendungsbereich des § 753 ZPO verbindlich, grundsätzlich also nur für die Zwangsvollstreckung aus bürgerlichen Rechtstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten (§ 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, ZPOEG). Dies gilt unabhängig davon, wer Antragsteller ist. Der Formularzwang gilt also auch für Behörden, die privatrechtliche Forderungen vollstrecken, etwa Jugendämter, die aus abgetretenen Unterhaltsforderungen vollstrecken. Für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015) gilt der Formularzwang hingegen grundsätzlich nicht. Sofern allerdings die entsprechende Geltung des § 753 Abs. 3 ZPO durch die Vorschrift eines anderen Gesetzes angeordnet wird, würde auch der Formularzwang für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gelten. Eine pauschale Regelung zur Verbindlichkeit der Formulare für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen sollte daher nach dem Willen des Verordnungsgebers in der Formularverordnung nicht mehr erfolgen.[9] § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 hat daher keine Entsprechung in der ZVFV gefunden.

Wie bisher ist die Nutzungspflicht auch in Zukunft auf Aufträge an den Gerichtsvollzieher wegen der Vollstreckung von Geldforderungen, mithin auf Aufträge nach § 802a Abs. 2 ZPO beschränkt. Ausgenommen von dem Formularzwang bleiben mithin etwa

Räumungsvollstreckungen
Sonstige Herausgabevollstreckungen nach §§ 883 ff. ZPO
Aufträge auf Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen auf originär titulierte Auskunftsansprüche

Isolierte Zustellungsaufträge stellen keine Vollstreckungsaufträge dar, sodass auch sie grundsätzlich vom Formularzwang ausgenommen bleiben. Es wäre auch nicht vermittelbar, für eine einfache Zustellung einen mehrseitigen Antrag zu verlangen. Allerdings kann das Modul F in Anlage 1 in Zusammenhang mit weiteren Angaben als Vorlage für einen eigenen, nicht verbindlichen Zustellungsauftrag genutzt werden.

Anlage 1 mit Modul F

Die Nutzungspflicht für den Antrag wird dann in § 2 Abs. 2 ZVFV auf die korrespondierende Forderungsaufstellung in Anlage 6 erstreckt (dazu nachfolgend).

[9] Referentenentwurf, S. 52.

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