Rz. 178
Der BGH spricht von einem "Augenblicksversagen", wenn dem Versicherten ein "Ausrutscher" unterläuft, der auf "ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen" zurückzuführen ist.[200]
Rz. 179
Auch das Vergessen von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf kann als typischer Fall eines Augenblicksversagens angesehen werden, welches das Verdikt der groben Fahrlässigkeit nicht verdient.[201]
Rz. 180
Diese Rechtsprechung hatte einige Oberlandesgerichte veranlasst, die grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstößen mit der Begründung zu verneinen, dass der Versicherte "nur für einen Augenblick" versagt habe.[202] Dieser Tendenz ist der BGH durch ein Grundsatzurteil[203] zum Rotlichtverstoß entgegengetreten: Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die den Grad des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.[204]
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