Rz. 178

Der BGH spricht von einem "Augenblicksversagen", wenn dem Versicherten ein "Ausrutscher" unterläuft, der auf "ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen" zurückzuführen ist.[200]

 

Rz. 179

Auch das Vergessen von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf kann als typischer Fall eines Augenblicksversagens angesehen werden, welches das Verdikt der groben Fahrlässigkeit nicht verdient.[201]

 

Rz. 180

Diese Rechtsprechung hatte einige Oberlandesgerichte veranlasst, die grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstößen mit der Begründung zu verneinen, dass der Versicherte "nur für einen Augenblick" versagt habe.[202] Dieser Tendenz ist der BGH durch ein Grundsatzurteil[203] zum Rotlichtverstoß entgegengetreten: Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die den Grad des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.[204]

[200] BGH VersR 1989, 840, 841; Römer, VersR 1992, 1187 ff. mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.
[201] BGH VersR 1989, 840, 841.
[202] OLG Hamm VersR 1991, 1368; OLG Köln VersR 1991, 1266; OLG Frankfurt VersR 1992, 230.
[203] BGH VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418.
[204] BGH a.a.O.; OLG Köln SP 1996, 397.

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