Rz. 158
Der Versicherer hat für den objektiven Tatbestand den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind für die Feststellungen des Vorsatzes nicht anzuwenden.[174] Es kommt daher nur der Indizienbeweis in Betracht.[175]
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