Rz. 118

Der Versicherungsnehmer ist bei einem Schaden in der Kaskoversicherung gehalten,

bei Entwendung des Fahrzeuges oder mitversicherter Teile den Schaden unverzüglich in Schriftform anzuzeigen (E.1.3.1 AKB 2015),
vor Beginn oder Verwertung des beschädigten Fahrzeuges Weisungen des Versicherers einzuholen (E.1.3.2 AKB 2015),
bei einem Schaden, der kein Bagatellschaden mehr ist, bei der Polizei Anzeige zu erstatten (E.1.3.3 AKB 2015).

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