Rz. 118
Der Versicherungsnehmer ist bei einem Schaden in der Kaskoversicherung gehalten,
▪ | bei Entwendung des Fahrzeuges oder mitversicherter Teile den Schaden unverzüglich in Schriftform anzuzeigen (E.1.3.1 AKB 2015), |
▪ | vor Beginn oder Verwertung des beschädigten Fahrzeuges Weisungen des Versicherers einzuholen (E.1.3.2 AKB 2015), |
▪ | bei einem Schaden, der kein Bagatellschaden mehr ist, bei der Polizei Anzeige zu erstatten (E.1.3.3 AKB 2015). |
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