Rz. 193
Auch wird es in der Rechtsprechung überwiegend nicht als grob fahrlässig angesehen, wenn lediglich der Fahrzeugschein im Handschuhfach aufbewahrt wird.[243]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen