Rz. 184
▪ | Absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) begründet generell den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit,[208] selbst wenn die Unfallsituation auch von einem nüchternen Fahrer nicht zu meistern gewesen wäre.[209] |
▪ | Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bis 1,09 Promille) müssen weitere Umstände hinzutreten und vom Versicherer bewiesen werden, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und die Kausalität für das Unfallgeschehen begründen;[210] auch bei 0,7 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.[211] |
▪ | Eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille führt zur Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt;[212] dies gilt ebenso bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille.[213] |
▪ | Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schuldunfähigkeit (§ 827 BGB), ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig;[214] ein Alkoholwert von 3 Promille führt nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit.[215] |
▪ | Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 VVG, wenn der Versicherungsnehmer sich vorsätzlich betrunken hat und er zu einem Zeitpunkt, als er noch zurechnungsfähig war, zumindest damit rechnen musste, dass er noch fahren werde und wenn trotzdem keine geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind, um dieses zu verhindern. § 827 BGB ist entsprechend anzuwenden.[216] |
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