Rz. 18
Kombination aus Kfz der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Geltungsdauer | 5 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FeV |
Mindestalter | Wie Klasse D, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 FeV |
Vorbesitz anderer Klasse nötig? | D |
Gilt auch für Klasse | D1E, BE |
C1E bei Besitz von C1, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 10 FeV |
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