Rz. 17
Kombination aus Kfz der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder Klasse B und Anhängern zulässiger Masse von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Geltungsdauer | bis zum 50. Lebensjahr, danach für 5 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV |
Mindestalter | Wie Klasse C1, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FeV |
Vorbesitz anderer Klasse nötig? | C1 |
Gilt auch für Klasse | BE, D1E bei Besitz von D1, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 7 FeV. |
Hinweis
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – ggf. mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen