Rz. 17

Kombination aus Kfz der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder Klasse B und Anhängern zulässiger Masse von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.

 
Geltungsdauer bis zum 50. Lebensjahr, danach für 5 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV
Mindestalter Wie Klasse C1, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FeV
Vorbesitz anderer Klasse nötig? C1
Gilt auch für Klasse BE, D1E bei Besitz von D1, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 7 FeV.
 

Hinweis

Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – ggf. mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

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