Rz. 16
Kombination aus Kfz der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Sattelschlepper).
Geltungsdauer | 5 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV |
Mindestalter | Wie Klasse C, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FeV |
Vorbesitz anderer Klasse nötig? | C |
Gilt auch für Klasse | C1E, BE, T |
D1E bei Besitz von D1; DE bei Besitz von D, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV. |
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