Rz. 16

Kombination aus Kfz der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Sattelschlepper).

 
Geltungsdauer 5 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV
Mindestalter Wie Klasse C, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FeV
Vorbesitz anderer Klasse nötig? C
Gilt auch für Klasse C1E, BE, T
  D1E bei Besitz von D1; DE bei Besitz von D, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV.

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