Rz. 7

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

 
Geltungsdauer ohne Befristung; vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 FeV
Mindestalter 24/21 (dreirädrige Kfz über 15 kW)/20 Jahre (Vorbesitz A2 mindestens 2 Jahre), vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FeV
Gilt auch für Klasse A1, A2, AM, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV

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