Rz. 5

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
dreirädrige Kfz mit einem Hubraum über 50 ccm oder über 45 km/h und Leistung über 15 kW.
 
Geltungsdauer ohne Befristung, vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 FeV
Mindestalter 16 Jahre, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV
Gilt auch für Klasse AM, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV

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