Rz. 5
▪ | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder), |
▪ | dreirädrige Kfz mit einem Hubraum über 50 ccm oder über 45 km/h und Leistung über 15 kW. |
Geltungsdauer | ohne Befristung, vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 FeV |
Mindestalter | 16 Jahre, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV |
Gilt auch für Klasse | AM, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV |
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