I. Abgrenzung Zivilrecht und öffentliches Recht

 

Rz. 2

Das Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) regelt – allgemein gesprochen – die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung, d.h. beide Parteien werden durch das Gesetz auf eine Ebene gestellt.

Das Zivilrecht hat überwiegend dispositiven Charakter, d.h. der Gesetzgeber setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen die beteiligten Parteien individuell eine Einigung erzielen können.

 

Rz. 3

Im Gegensatz dazu regelt das Öffentliche Recht grundsätzlich die Beziehungen zwischen Bürger und Staat und die staatliche Organisation. Im Gegensatz zum Privatrecht, das also die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt, ist das wesentliche Kriterium des Öffentlichen Rechts also das Unterordnungsverhältnis Bürger – Staat.

Somit stellt Öffentliches Recht zwingendes Recht dar, bei dem der Bürger keine Möglichkeit der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses hat.

Das Strafrecht, streng genommen Teil des Öffentlichen Rechts, jedoch in der Regel als selbstständiger Teil behandelt, regelt, welche Taten verboten sind, und wie der Staat diese Taten ahnden kann.

II. Rechtsquellen des Zivilrechts

 

Rz. 4

Das Zivilrecht ist im Wesentlichen geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB.

Hinzu kommt eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die sich mit der Regelung von speziellen Einzelbereichen befassen. So befasst sich beispielsweise das HGB mit den besonderen Rechtsbeziehungen von Kaufleuten, das Aktiengesetz mit denjenigen von Aktiengesellschaften, das GmbH-Gesetz mit denjenigen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, etc.

Grundsätzlich gilt für das gesamte materielle Zivilrecht, dass alles, was in speziellen Gesetzen nicht geregelt ist, nach den Regeln des BGB zu beurteilen ist.

 

Rz. 5

Eine besondere Stellung zwischen Öffentlichem Recht und Zivilrecht nimmt das Arbeitsrecht ein.

Dieser besondere Rechtszweig leitet sich zwar in seinen Grundzügen aus dem BGB ab, ist jedoch so weit verselbstständigt, dass er nur teilweise noch unter den Begriff des Zivilrechts zu fassen ist. Dies zeigt sich auch daran, dass es für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen spezielle Gerichte, die Arbeitsgerichte, gibt; die Zivilgerichte also nicht zuständig sind.

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