1. Normzweck

 

Rz. 1335

Hat ein – nunmehr geschiedener – Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, erlangen zu können und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Der Anspruch auf eine solche Ausbildung soll dazu führen, ehebedingte Ausbildungsnachteile[1401] auszugleichen.

 

Rz. 1336

Die Zahl derjenigen, die im Hinblick auf eine Eheschließung ihre Ausbildung gar nicht aufgenommen haben oder die ihre Ausbildung aufgrund der (zukünftigen) Ehe abgebrochen haben, dürfte im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung abgenommen haben. Dies liegt zum einen am gestiegenen Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung, aber auch daran, dass die in früheren Jahrhunderten geltende Vorstellung, die zukünftige Ehe sichere den Unterhalt und die Existenz auf Dauer, keinen Bestand mehr in der Vorstellungswelt junger Menschen mehr hat, – zumindest im europäischen Kulturkreis.

 

Rz. 1337

Der Ausbildungsanspruch des § 1575 BGB setzt nicht voraus, dass der geschiedene Ehegatte ohne die Ausbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden in der Lage wäre.[1402] Der ausbildungswillige (frühere) Ehegatte kann eine Statusverbesserung anstreben, wenn er diese ohne die Eheschließung erreicht hätte. Gegenüber den ehelichen Lebensverhältnissen kann daher eine Niveausteigerung angestrebt sein.[1403]

 

Rz. 1338

Die Einschränkung im Wortlaut des § 1575 Abs. 1 BGB, wonach die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen muss, grenzt die Verpflichtung zur Unterstützung durch den Pflichtigen dahingehend ein, dass der dieser kein Studium finanzieren muss, das nicht zu dem Ziel der angemessenen Erwerbstätigkeit führen kann, z.B. vorrangig dem Vergnügen dient.[1404]

[1402] BGH FamRZ 1987, 795; OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 411.
[1403] BGH FamRZ 1985, 782.
[1404] BGH FamRZ 1987, 795; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 120.

2. Subsidiarität, Konkurrenzen

a) Anspruch auf Ausbildungsförderung

 

Rz. 1339

Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für den Berechtigten ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) bestehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen differieren zu den Ansprüchen nach § 1575 BGB. BAföG-Leistungen werden z.B. nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, Leistungen nach dem SGB III nur unter den in §§ 59 ff. SGB III normierten besonderen Voraussetzungen.[1405]

Öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung ist gegenüber Unterhaltsansprüchen jedoch subsidiär mit der Folge, dass der Leistungsträger bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten den Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf sich überleiten kann, §§ 1, 11 BAföG.

 

Rz. 1340

Gegenüber geschiedenen Ehegatten gehen die Ansprüche nicht über, §§ 37, 38 BAföG. Solche Leistungen sind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bedürftigkeitsmindernd und sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, § 1577 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1341

Der ausbildungswillige Ehegatte ist verpflichtet, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Leistungen nur darlehensweise gewährt werden, es sei denn, durch die Rückzahlungsverpflichtung wird mit Wahrscheinlichkeit ein angemessenes Erwerbseinkommen verhindert.[1406]

[1405] Z.B.: Mittel stehen anderweitig nicht zur Verfügung, § 59 Nr. 3 SGB III.
[1406] Str., vgl. BGH FamRZ 1980, 126, 127; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 339 m.w.N.

b) Vorrang des Anspruchs nach § 1575 BGB

 

Rz. 1342

Neben dem Anspruch nach § 1575 BGB kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB bestehen.

Der Anspruch nach § 1575 BGB ist jedoch in jedem Fall vorrangig, da für die Dauer der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, die § 1573 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt.

Erst die Erwerbsobliegenheit kann zu einem Unterhaltsanspruch nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB führen, weil in diesem Fall eine Ausbildung notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit überhaupt ausüben zu können.[1407]

 

Rz. 1343

Beide Ansprüche können gleichzeitig gegeben sein, wenn die Ausbildung sowohl erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen, als auch, um nach Ausbildungsabschluss eine angemessene Erwerbstätigkeit finden zu können.

 

Rz. 1344

Schließt der Berechtigte die Ausbildung nach § 1575 BGB ab und findet er keine seinem Ausbildungsniveau entsprechende berufliche Tätigkeit, besteht ein Anspruch auf Erwerbslosigkeitsunterhalt, §§ 1575 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Letztlich kann sich in solchen Fällen ein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB ergeben, wenn ohne zusätzliche Ausbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden ist.

[1407] Dazu Borth, FPR 2008, 341, 344.

3. Anspruch auf Ausbildung, § 1575 Abs. 1 BGB

 

Rz. 1345

Der Anspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen:

Abbruch oder Nichtaufnahme einer Ausbildung in Erwartung oder während der Ehe
Erforderlichk...

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