Rz. 707

Nach § 33 SGB II a.F. konnten die zuständigen Träger Unterhaltsansprüche auf sich überleiten. Davon ausgenommen waren Ansprüche von unterhaltsberechtigten Personen, die mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Ebenfalls nicht übergeleitet werden durften Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter Personen, die mit dem Verpflichteten verwandt sind und den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen.

 

Rz. 708

Dies galt nicht für Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger, von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen ihre Eltern, in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten stehen und schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen.

 

Rz. 709

Im Wesentlichen gingen damit neben den Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt, den Ansprüchen nach § 1615l BGB und den Ansprüchen unter Lebenspartnern nur der Unterhalt Minderjähriger und der Volljährigen-Ausbildungsunterhalt auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über.

Hinsichtlich des sonstigen Verwandtenunterhalts konnte der Anspruch nur übergeleitet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte den Anspruch geltend macht.

Geltendmachung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist auch die Mahnung und das Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB.

 

Rz. 710

Im Gegensatz zum früheren § 91 BSHG vollzog sich der Übergang nicht kraft Gesetzes, sondern durch Verwaltungsakt.[733]

 

Rz. 711

 

Hinweis

Als Verwaltungsakt ist die Überleitungsanzeige selbstständig durch Widerspruch und Anfechtungsklage (vor dem Sozialgericht) anfechtbar. Enthält sie Fehler, muss der Betroffene gegen sie vorgehen, da sonst im Unterhaltsprozess von ihrer Wirksamkeit auszugehen ist (Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts).

 

Rz. 712

Die Überleitungsanzeige war aber sofort vollziehbar, § 39 Nr. 2 SGB. Zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs) war bei der Behörde gem. § 86a SGG) oder beim Sozialgericht (§ 86b SGG) die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

 

Rz. 713

Diese gesetzliche Regelung ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Neufassung des § 33 SGB II zum 1.8.2006 geändert worden.[734]

Statt der Überleitung sieht § 33 Abs. 1 SGB II nun vor, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Leistungen kraft Gesetzes übergeht (cessio legis).

 

Rz. 714

Diese Änderung hat Auswirkungen auf das Unterhaltsverfahren.

Grundsätzlich sind entsprechend Ziff. 2.2 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II beim Unterhaltsberechtigten kein Einkommen.

 

Rz. 715

Die Neufassung ändert an der Subsidiarität des Arbeitslosengeldes II nichts.

Da eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch Leistungsträger auch noch nach Rechtskraft möglich war, also auch in der letzten mündlichen Verhandlung noch mit einer Überleitung gerechnet werden musste, blieb das Arbeitslosengeld II seitens des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt.

Nach der Neufassung geht mit der Leistungsgewährung die Forderung in entsprechender Höhe über (cessio legis). Der Unterhaltsberechtigte ist für den Unterhaltsanspruch insoweit nicht mehr aktivlegitimiert.

Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

Vor Rechtshängigkeit

Nach § 33 Abs. 4 SGB II (n.F.) kann der Leistungsträger den übergegangenen Anspruch auf die Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Voraussetzung ist, dass die Abtretungsvereinbarung vom vertretungsberechtigten Organ unterschrieben wird. Es könnten Probleme auftauchen, weil Leistungsträger sowohl die Gemeinden als auch die Agenturen für Arbeit sein können. Soweit die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Erscheinung tritt, könnte das Problem behoben sein, da diese beide vertritt.

Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit

Hier greift die gesetzliche Prozessstandschaft, § 265 Abs. 2 ZPO. Danach hat die Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Forderungsübergang auf den Leistungsträger ab Rechtshängigkeit beeinträchtigt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten im eigenen Namen nicht. Der Unterhaltsberechtigte muss aber seinen Klageantrag auf Zahlung an den Leistungsträger umstellen.

Der Antrag lautet dann wie folgt:

 

Rz. 716

Muster 3.46: Klageantrag 1 auf Zahlung an den Leistungsträger

 

Muster 3.46: Klageantrag 1 auf Zahlung an den Leistungsträger

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt von _________________________ EUR zu zahlen, davon _________________________ EUR an die ARGE (genaue Bezeichnung) und den Restbetrag von _________________________ EUR an die Antragstellerin selbst.

 

Rz. 717

Unterhaltsansprüche ab der letzten mündlichen Verhandlung

Ab dem Monat, der der letzten mündlichen Verhandlung folgt, steht der Unterhaltsanspruch dem Unterhaltsberechtigten als Forderungsberechtigtem voll zu. Für diesen Zeitraum ist noch kein Arbeitslosenge...

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