Rz. 1507

Eine Nutzungsentschädigung ist dann zu zahlen, wenn der ausziehende Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie ist. Die Höhe entspricht dem Mietzins für einen Teil des Anwesens. Sie ist Surrogat des früheren Wohnwertes und damit bei einer Unterhaltsberechnung in der Ehe angelegt.[1613] Während der Trennungsphase der Eheleute ist lediglich der angemessene Wohnwert anzusetzen, der bei Anmietung einer angemessenen kleineren Wohnung auftreten würde. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. nach Scheidung ist die objektive Marktmiete anzusetzen.

 

Rz. 1508

Bei Alleineigentum eines Ehegatten besteht außerhalb des Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung nach §§ 1361b, 1568a BGB kein Anspruch gegen den Eigentümer auf Nutzungsregelung. Gegen den Willen des Eigentümers ist der andere nicht zur alleinigen Nutzung berechtigt.

 

Rz. 1509

Zusätzliche Nutzungsentschädigung ist auch dann nicht zu zahlen, wenn der das Haus bewohnende Ehegatte als angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung die Kosten des Hauses einschließlich aller auftretenden (Kredit-)Zahlungen übernimmt, wenn die Kosten und ein etwaiges Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.[1614]

 

Rz. 1510

Bei Vereinbarung der Eheleute über das Bewohnen der Immobilie handelt es sich um einen neben der Geldrente geleisteten Naturalunterhalt.[1615] Zu beachten ist nach der Neufassung des § 1585c BGB die notwendige Urkundsform der Vereinbarung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird.

 

Rz. 1511

Ist der Wohnwert bei der Berechnung des dem Berechtigten zustehenden Unterhalts einbezogen worden, weil er mietfrei im gemeinsamen oder im Alleineigentum des anderen Ehegatten wohnt, ist daneben für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung kein Raum.[1616] Eine zusätzliche Berücksichtigung würde gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen.[1617] Die Nutzungsentschädigung ist in diesen Fällen unterhaltsrechtlich bereits ausgeglichen.

[1614] BGH FamRZ 1986, 436.
[1615] BGH FamRZ 1997, 484, 486.
[1617] BGH FamRZ 1997, 484, 486.

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