Rz. 677

Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen anzusehen, soweit es nicht einen erhöhten Wohnkostenbedarf ausgleicht. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausgleich trifft den Wohngeldempfänger.[715]

 

Rz. 678

 

Beispiel

Bedarf des Unterhaltsberechtigten: 1.200 EUR; Wohngeld 150 EUR; Mietkosten 450 EUR monatlich.

Das Wohngeld ist wie folgt zu berücksichtigen:

Der Unterhaltsanspruch beträgt ohne Wohngeld 1.200 EUR, der angemessene Mietaufwand ein Drittel davon, mithin 400 EUR. Die Mietkosten betragen 450 EUR, so dass erhöhte Wohnkosten von 50 EUR vorliegen. Das Wohngeld muss daher mit 100 EUR berücksichtigt werden (150 EUR./.50 EUR).

Die Unterhaltsberechnung ergibt daher: Bedarf 1.200 EUR./. 100 EUR anrechenbares Wohngeld = 1.100 EUR Unterhaltsanspruch

 

Rz. 679

 

Hinweis

Bewohnen zusätzlich Kinder die Wohnung, sind 20 % des Tabellenbetrages der DT (= Bedarfsbetrag) zum Ausgleich der Mietkosten hinzuzusetzen.[716] Erhalten Kinder keinen Unterhalt, werden sie mit dem halben Anteil eines Erwachsenen berücksichtigt.[717]

[715] BGH FamRZ 1985, 374.
[716] Vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 214.
[717] BGH FamRZ 1982, 587.

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