Rz. 1362

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss in üblicher Zeit zu erwarten sein. Es kann nicht verlangt werden, ein Studium beispielsweise in der Mindestzeit zu absolvieren. Orientierung bildet die durchschnittliche Dauer der Ausbildungszeit. Konkrete Umstände, z.B. Erkrankungen, können die Ausbildungszeit verlängern.

Durchgehend muss die Prognose bestehen, dass die Ausbildung erfolgreich durchlaufen werden wird, und zwar sowohl zu Beginn der Ausbildung als auch während der Ausbildungszeit selbst. Fällt die Prognose negativ aus, besteht kein Anspruch nach § 1575 BGB.

 

Rz. 1363

Dem Verpflichteten steht insoweit ein laufender Auskunftsanspruch zu, dessen Umfang sich nach der Art der Ausbildung richtet. In der Regel wird der Berechtigte alle sechs Monate darlegen müssen, wie der Ausbildungsstand ist.

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