Rz. 2134

Anlass für eine Unterhaltsvereinbarung ist häufig die Sorge des gut verdienenden Ehegatten, nach Scheidung der Ehe Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) zahlen zu müssen, also das Unterhaltsgefälle zwischen den Partnern – wenn auch auf Zeit – vollständig ausgleichen zu müssen.

Unbedenklich ist eine Vereinbarung zur Höhe des Unterhalts dann, wenn der vereinbarte Betrag den Unterhalt des berechtigten Ehegatten sichert und damit auch ein etwaiger ehebedingter Nachteil ausgeglichen wird.

 

Rz. 2135

Muster 3.100: Höchstbetrag

 

Muster 3.100: Höchstbetrag

1. Sollte ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen können, gilt für seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Der Unterhaltsanspruch wird jedoch auf _________________________ EUR begrenzt. Auf weitergehende Unterhaltsansprüche wird verzichtet. Die Beteiligten nehmen den Verzicht wechselseitig an.

2. _________________________ Wertsicherungsklausel

 

Rz. 2136

Der Höchstbetrag des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann auch für einzelne Unterhaltstatbestände unterschiedlich festgelegt werden und auch von der Dauer der Ehe abhängig gemacht werden ("Treueprämie"[2253]).

Eine Kombination könnte wie folgt formuliert sein:[2254]

 

Rz. 2137

Muster 3.101: Höchstbetrag und Treueprämie

 

Muster 3.101: Höchstbetrag und "Treueprämie"

1. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau für die Zeit etwaiger Kindesbetreuung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes wird auf höchstens 2.000 EUR monatlich begrenzt. Auf den Unterhaltsanspruch hat sich die Ehefrau eigenes Einkommen nicht anrechnen zu lassen.

2. Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des oder der etwaigen Kinder und einer Ehezeit von nicht mehr als zehn Jahren wird der Unterhaltsanspruch auf höchstens 1.200 EUR begrenzt, bei einer Ehedauer von mehr als zehn Jahren auf höchstens 1.600 EUR monatlich. Auf diesen Unterhaltsanspruch hat sich die Ehefrau eigenes Einkommen anrechnen zu lassen.

3. Die Vereinbarung von Höchstbeträgen lässt die gesetzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts im Übrigen unberührt. Die Ehefrau verzichtet auf weitergehenden Unterhalt, auch für den Fall der Not.

4. _________________________ Wertsicherungsklausel

[2253] So Brambring, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, Nachtrag zur 5. Aufl., S. 29.
[2254] Vgl. auch die Formulierung in Horndasch, AnwaltFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 4 Rn 125.

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