Rz. 647

Durch erhöhte Wohnkosten als Folge der Trennung entsteht häufig trennungsbedingter Mehrbedarf.

Derjenige, der im Wohneigentum verblieben ist, kann sich nicht auf eine Bedarfserhöhung berufen, weil nur ein angemessener Wohnvorteil zugerechnet wird.[693]

Für den Ausziehenden kann sich zwar ein trennungsbedingter Mehrbedarf ergeben, dieser kann aber nach herrschender Meinung nicht geltend gemacht werden, wenn Quotenunterhalt verlangt wird, weil nicht prägendes Zusatzeinkommen nicht vorhanden ist.

 

Rz. 648

Trennungsbedingter Mehrbedarf wird häufig durch die Zusatzkosten geltend gemacht, die sich aus dem Vergleich der neuen Wohnung mit den bisherigen Wohnaufwendungen ergeben.[694]

 

Rz. 649

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann aber grundsätzlich nicht als eheprägend angesehen werden. Seine Berücksichtigung würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen.[695] Der Quotenbedarf wird regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen bemessen.

Ein konkret zu bemessender zusätzlicher (trennungsbedingter) Mehrbedarf eines Ehegatten würde deshalb stets zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb in der Regel nicht neben dem nach Differenzmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden.

 

Rz. 650

Hinsichtlich der Wohnlasten gilt bei Miteigentum beider Eheleute für den Trennungszeitraum, dass der Alleinverdiener, wenn es einen gibt, diese Lasten weiter zu tragen hat. Die Bedienung dieser Schulden vermindert dann die Leistungsfähigkeit und die Bedarfsquote.

 

Rz. 651

Ist ein Ehepartner Alleineigentümer, sind die den Wohnwert übersteigenden Schulden – Zinsen und Tilgung – bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und der andere Ehepartner über den Zugewinnausgleich an der Vermögensbildung teilnimmt. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kann eine Berücksichtigung nur nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen.[696]

[693] Johannsen/Henrich/Büttner, § 1361 Rn 99.
[694] Vgl. Berechnungsbeispiele bei Wendl/Dose/Gerhardt, § 1 Rn 378.
[696] Wendl/Dose/Gerhardt, § 1 Rn 303, 317, 319.

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