Rz. 2100

Betreuungsunterhalt darf als Basisunterhalt für die drei ersten Lebensjahre des Kindes vertraglich nicht gekürzt werden. Umgekehrt sind Unterhaltsvereinbarungen jedoch möglich, die beispielsweise den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB verlängern. Häufig wird dies kombiniert mit einer Höchstbegrenzung des Unterhalts außerhalb der gesetzlichen dreijährigen Zahlungspflicht.

Muster 3.98: Verlängerung des Basisunterhalts

 

Muster 3.98: Verlängerung des Basisunterhalts

1. Der in § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Basisunterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung wird verlängert auf einen Zeitraum, bis das jüngste unserer gemeinschaftlichen Kinder das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

Das bedeutet, dass für diesen Zeitraum eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht und auch keine Billigkeitsabwägung zu treffen ist, wie sie in S. 2 und Abs. 2 des § 1570 BGB vorgesehen sind.

Einer Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b BGB schließen wir für den genannten Zeitraum aus.

2. Diese Verlängerung vereinbaren wir deshalb, weil unsere gemeinschaftlichen Kinder durch die Ehefrau ohne Fremdbetreuung erzogen werden sollen. Aus diesem Grund gilt die Verlängerung nur dann, wenn die Ehefrau diese Erziehungsaufgabe wahrnimmt, also – außerhalb der üblichen Halbtageskindergarten- und Schulzeiten – nicht berufstätig ist, soweit dies nicht aus besonderen Gründen gemeinsam anders entschieden wird.

3. Diese Regelung stellt nur eine Unterhaltsmodifikation dar. Das bedeutet, dass mit Ausnahme der in Z. 1. festgelegten Betreuungszeiten alle anderen Unterhaltsvoraussetzungen in ihrer gesetzlichen Form erfüllt sein müssen und Unterhaltsbeträge in der gesetzlichen Höhe geschuldet werden.

4. Wir sind darauf hingewiesen worden, dass diese Erweiterung des Ehegattenunterhaltes nicht zulasten vorrangig unterhaltsberechtigter Kinder gehen darf. Sie gilt daher nur, soweit und solange diese Unterhaltsansprüche nicht beeinträchtigt werden.

5. Für Anschlussunterhaltstatbestände vereinbaren wir, soweit gesetzlich zulässig, den Ablauf der dreijährigen Frist des gesetzlichen Basisunterhalts und gegebenenfalls den Ablauf von nach dieser Frist bestehenden Unterhaltsansprüche nach § 1570 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB als maßgeblich anstelle der hier verlängerten Frist.

6. Wir sind uns einig, dass nach Ablauf der hier verlängerten Frist weiterer Unterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB höchstens dann verlangt werden kann, wenn drei oder mehr Kinder betreut werden.

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