Rz. 157

Auch ein Nebenverdienst oder Zuverdienst ist im Rahmen der Deckung des finanziellen Gesamtbedarfs der Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls bei Familieneinkommen im unteren oder mittleren Bereich, nicht bei negligeablem Zuverdienst im Verhältnis zum Einkommen des anderen Ehegatten. Hält sich der Nebenverdienst im Rahmen des dem Betreffenden zustehenden Taschengeld (6–8 % des Gesamteinkommens),[164] ist dieser Betrag nicht zur Deckung des finanziellen Gesamtbedarfs zu verwenden, sondern kann vom dem wesentlich haushaltsführenden Ehegatten als Taschengeld für sich verwendet werden.

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