Rz. 1871

Bei erheblichen unvermeidbaren Umgangskosten, die der Unterhaltsschuldner aus den Mitteln, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, nicht bestreiten kann, kommt eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht, üblicherweise in Höhe des hälftigen Kindergeldanteils in Höhe von derzeit 92 EUR.[2032]

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