Rz. 1556

Kinderbetreuungskosten[1684] können neben berufsbedingten Aufwendungen verlangt werden. Kann der Betroffene frühere Ehegatte nur durch eine kostenverursachende Kinderbetreuung arbeiten, sind die Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem Bedürftigen um eine überobligatorische Tätigkeit gem. § 1577 Abs. 2 BGB, sind die Kosten im Rahmen des anrechnungsfreien Betrages zu berücksichtigen und stellen keinen zusätzlichen Abzugsposten bei der Bereinigung des Nettoeinkommens dar.

 

Rz. 1557

Kindergartenkosten sind dagegen Mehrbedarf des Kindes.[1685] Betreuen Eltern der bedürftigen Kindesmutter etwa kostenlos das Kind, ist die Kostenfreiheit nicht dazu gedacht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Es muss in diesen Fällen fiktiv eine angemessene Entschädigung eingesetzt werden, etwa in Höhe ersparter Kosten bei Betreuung durch Dritte, Kindergarten oder Hort.[1686]

 

Rz. 1558

Werden keine konkreten Betreuungskosten geltend gemacht, kann stattdessen ein sogenannter Betreuungsbonus vorweg vom Nettoeinkommen abgezogen werden.[1687] Die Höhe des Bonus richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[1688] Zu berücksichtigen sind

das Alter des Kindes,
die Betreuungsbedürftigkeit,
die Anzahl der Kinder,
der Umfang der Arbeitstätigkeit des Elternteils und
der Umfang der verbleibenden Restbetreuung.

Die Höhe wird etwa zwischen 5 % und 30 % des Nettoeinkommens des betroffenen Elternteils liegen.[1689]

[1684] Vgl. Leitlinien Nr. 10.3.
[1686] OLG Hamm FamRZ 2009, 2093.
[1687] BGH FamRZ 1991, 482; BGH FamRZ 2001, 350.
[1689] So zu Recht Wendl/Dose/Gerhardt, § 1 Rn 1060.

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