Rz. 7

§§ 1578 ff. BGB (Unterhaltsanspruch)

In § 1578 BGB a.F. hieß es wörtlich:

Zitat

Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt hatten, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann. Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Mann den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Berechtigte konnte daher regelmäßig den sogenannten "standesgemäßen Lebensunterhalt" fordern. Maßgebend war die Lebenshaltung des Mannes zurzeit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.[11]

 

Rz. 8

Die dem § 1578 BGB a.F. folgenden §§ 1579 bis 1583 BGB a.F. betrafen den Selbstbehalt des verpflichteten Ehegatten von ⅔ seiner verfügbaren Einkünfte (§ 1579 BGB a.F.), den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente (§ 1580 BGB a.F.), das Erlöschen der Unterhaltspflicht mit Wiederverheiratung des Berechtigten (§ 1581 BGB a.F.), die fortdauernde Verpflichtung der Erben bei Tod des Verpflichteten (§ 1582 BGB a.F.) sowie die Unterhaltsleistung bei Scheidung wegen Geisteskrankheit (§ 1583 BGB a.F.).

 

Rz. 9

Abgerundet wurden die Vorschriften damit, dass ein Ehegatte gegenüber dem allein für schuldig erklärten anderen Ehegatten den Widerruf aller Schenkungen erklären konnte, die er ihm "während des Brautstandes oder während der Ehe" gemacht hatte (§ 1584 BGB a.F.).

[11] RG Recht 1914, Nr. 937; Achilles/Greiff/André, § 1578 Anm. 1.

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