Rz. 226

Die einstweilige Verfügung war nach Einführung des § 644ZPO weitgehend bedeutungslos geworden. Ist eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt im summarischen Verfahren ergangen, erwächst diese ebenfalls nicht in materielle Rechtskraft.[229] Entsprechend dem einstweiligen Anordnungsverfahren gilt: Geht die einstweilige Verfügung über Bestand und Höhe des materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch hinaus, hat der Schuldner ohne rechtlichen Grund geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB), sodass die einstweilige Verfügung keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Unterhalts darstellt. Im Rückforderungsverfahren sind Grund und Höhe des tatsächlich bestehenden materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs festzustellen.

 

Rz. 227

 

Hinweis

Der Antragsteller kann seit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009[230] statt der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG keine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO beantragen, da die einstweilige Anordnung die einstweilige Verfügung verdrängt. Es handelt sich um eine geschlossene Sonderregelung des vorläufigen Rechtsschutzes in Unterhaltssachen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil die einstweilige Anordnung nunmehr von einem Hauptsacheverfahren unabhängig ist.[231]

[229] BGH NJW 1983, 1330.
[230] BGBl I S. 1696.
[231] Horndasch/Viefhues/Roßmann, § 246 Rn 80.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge