Rz. 1869

Wohnt der Verpflichtete im Ausland, sind diejenigen Geldbeträge maßgeblich, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um nach den dortigen Verhältnissen den vergleichen "angemessenen Lebensstandard" aufrecht erhalten zu können. Entscheidend ist dabei nicht der außenwirtschaftliche Kurs der fremden Währung. Entscheidend ist die unterschiedliche Kaufkraft.

Wenn nämlich die Währungsumstellung und die damit verbundene unterschiedliche Kaufkraft nicht dem deutschen Verhältnis entsprechen, könnte der Unterhaltsberechtigte ebenso wie umgekehrt der Unterhaltsverpflichtete real im Wert zu dem anderen zu viel oder zu wenig erhalten.

Da geringe Abweichungen aber auch innerhalb Deutschlands nicht unüblich sind, kann der Unterhalt innerhalb der Euro-Zone wie im Inland berechnet werden, wenn sich die Kaufkraft des EUR in den beteiligten Staaten nur gering unterscheidet.[2028]

 

Rz. 1870

Bei der Frage, welchen Betrag der Betroffene benötigt, um in dem Land, in dem er lebt, dieselbe Kaufkraft zur Verfügung zu haben, bedient sich die Rechtsprechung dabei der sogenannten Verbrauchergeldparitäten,[2029] die für die Zeit bis Ende 2009 in regelmäßigen Abständen vom Deutschen Statistischen Bundesamt bekannt gegeben wurden. Zusätzlich ist die reale Kaufkraft vom Verhältnis des Devisenkurses zum EUR abhängig.[2030]

In solchen Fällen sind die konkreten Einzelumstände auch des verschiedenen und wechselnden Ausmaßes der Inflation in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen.[2031]

[2028] Zur Prozesskostenhilfe vgl. BGH FamRZ 2009, 497.
[2029] BGH FamRZ 1987, 682, 684.
[2030] Im Internet veröffentlicht unter www.bundesbank.de/statistik.
[2031] Im Einzelnen und zur Ländergruppeneinteilung vgl. Wendl/Dose/Dose, § 9 Rn 36 ff.

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