Rz. 1584

Von solcher Vermögensbildung sind die Aufwendungen für die Altersversorgung abzugrenzen.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Vermögensbildung besteht, wenn es sich um eine zulässige Altersvorsorge im Rahmen der Gesamtversorgung von 24 % des Bruttoeinkommens handelt.[1711]

 

Rz. 1585

Ebenso ist bei besonders gehobenen Einkünften eine andere Bewertung erforderlich. Wenn die vermögensbildenden Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe für die Lebensführung benötigt werden, also eine konkrete Bedarfsbemessung dazu führt, dass die Vermögensbildung unangetastet bleibt, spielt sie für die Berechnung keine Rolle. Müssen bei einer konkreten Bedarfsberechnung Teile der vermögensbildenden Aufwendungen verwendet werden, ist dies dem Pflichtigen zuzumuten.[1712]

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