Rz. 6

§ 1361 BGB a.F. (Geldrente)

Nach dieser Vorschrift beim Trennungsfall Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, "so lange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf und verweigert".

Die Unterhaltsverpflichtung war daher an eine Berechtigung, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, gekoppelt. Ansonsten erlosch ein Anspruch. War die Ehefrau befugt, die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, hatte der Ehemann nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. der Frau "auch die zur Führung eines gesonderten Haushalts erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Gebrauch herauszugeben". Die galt allerdings nicht, wenn der Ehemann darlegte, dass die Sachen "für ihn unentbehrlich" sind. Als herauszugebende Sachen wurden in der Rechtsprechung vor allem "Kleider und Wäsche nebst den nötigen Behältnissen" genannt.[9] Eine Herausgabe "zum Gebrauch" bedeutete eine leihweise Überlassung.[10]

[9] OLG München JW 1921, 1465.
[10] Soergel/du Chesne, § 1361 Anm. 1 zu Abs. 1 S. 2.

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