Rz. 865

Grundsätzlich sind mit der Erledigung der Hauptsache auch alle Folgesachen von Gesetzes wegen erledigt, da gegenstandslos, § 142 Abs. 2 FamFG.[861]

Dies ergibt sich in manchen Folgesachen aus der Natur der Sache, weil eine Regelung nur unter Lebenden Sinn macht wie z.B. die Regelung der elterlichen Sorge. Der überlebende Ehegatte erlangt ja gesetzlich nach § 1680 Abs. 1 BGB die alleinige elterliche Sorge. In anderen Folgesachen wie Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist die Erledigung gesetzlich geregelt, § 208 FamFG.

 

Rz. 866

Folgesachen können aber nach Erklärung eines Vorbehalts nach § 142 Abs. 2 S. 2 FamFG als selbstständige Folgesachen gegen die Erben fortgesetzt werden, wenn im Einzelfall ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht.[862] Ansonsten sind die Folgesachen erledigt. Ausnahmen können sich ergeben in Unterhaltsverfahren nach § 1586b BGB oder in Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1371 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 867

Gleichwohl ist zunächst zu klären, welche erbrechtlichen Folgen der Tod eines der Beteiligten während des Scheidungsverfahrens nach sich zieht, um erbrechtliche und familienrechtliche Folgen voneinander abzugrenzen.

[861] BGH FamRZ 1983, 683; Friederici/Kemper/Kemper, § 131 Rn 7.
[862] Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, Rn 731.

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