Rz. 1266

Muster 3.80: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit

 

Muster 3.80: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit

Sehr geehrter Herr M,

Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei dem jetzt erreichten Alter der Kinder seien Sie nicht mehr unterhaltspflichtig, unsere Mandantin müsse sich selbst unterhalten.

Tatsächlich besteht der Unterhaltsanspruch aber noch weiter, zum einen wegen der Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), zum anderen, weil unsere Mandantin trotz intensiver Bemühungen bis heute keine Arbeitsstelle gefunden hat (§ 1573 BGB). Sie ist nicht nur bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet, sondern hat darüber hinaus selbst aktiv nach Arbeit gesucht. Sie hat nämlich _________________________ [Hier sind die Arbeitsbemühungen zu schildern und ggf. auch zu belegen.]

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen also gemäß §§ 1570, 1573, 1580, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr.[1330]

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu geben, das Sie in der Zeit von _________________________ bis _________________________ [beim abhängig Tätigen die letzten zwölf Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten drei Kalenderjahre] hatten.

Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben [beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der drei jüngsten vollständigen Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen, ferner der in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide]. Wenn es in diesem Zeitraum eine Steuererstattung gegeben hat, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben, z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw., müssen Sie diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angeben und belegen.

Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.

Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab sofort den Ehegattenunterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens ergibt. Gegenwärtig kann die genaue Unterhaltshöhe noch nicht angegeben werden, weil Ihr Einkommen noch nicht bekannt ist. Wir werden den Unterhalt beziffert geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.[1331]

Ihre Auskunft und die dazugehörenden Belege müssen hier bis zum _________________________ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so werden wir unserer Mandantin raten, sofort beim Familiengericht einen Unterhalts-Antrag zu stellen. Die Kosten dieses Verfahrens werden Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens zu tragen haben.

(Unterschrift)

[1330] Beim selbstständigen Schuldner für die letzten drei Jahre, BGH FamRZ 1985, 471.
[1331] Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es gemäß § 1585 Abs. 2 BGB nunmehr aus, nur Auskunft zu verlangen.

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