Rz. 1441

Grundsätzlich sind für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse die nachhaltig erreichten[1495] Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.

 

Rz. 1442

Allerdings prägen z.B. Einkommenserhöhungen nach der Trennung die ehelichen Verhältnisse dann nicht, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung (Karrieresprung) beruhen.[1496] Veränderungen in der Einkommensentwicklung auf Seiten des Pflichtigen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich, wenn sie in der Ehe angelegt waren oder auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wären.[1497]

 

Rz. 1443

Veränderungen der Lebensverhältnisse vor Trennung der Eheleute sind immer prägend, ebenso entsprechende Belastungen.[1498] Eheleute nehmen an der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung teil.[1499] Daher ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse.

[1495] BGH FamRZ 1985, 161, 162; Reinecke, Rn 589.
[1496] BGH FamRZ 1990, 1085; BGH FamRZ 2001, 986.
[1498] BGH FamRZ 1988, 259.

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