Rz. 940

Auch wenn solche Voraussetzungen zur Zahlung eines Kapitalbetrages nur im Ausnahmefall gegeben sein werden, können die Beteiligten eine Kapitalabfindung anstelle der Zahlung von Unterhalt einvernehmlich vereinbaren.

Nicht nur im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden häufig derartige Vereinbarungen getroffen, die einen Unterhaltsverzicht unter gleichzeitiger Zahlung eines Kapitalbetrages als Kompensation beinhalten.

Verfügt ein potentiell unterhaltsverpflichteter Ehegatte über einen angemessenen Kapitalbetrag/Sparbetrag bei Eingehung der Ehe, wäre zu erwägen, ob dieser Betrag nicht für den Fall einer Trennung und Scheidung verwendet wird, um auf diese Weise ggf. auch langjährige Unterhaltszahlungen zu vermeiden und dadurch persönlich unbelastete weitere Dispositionen treffen zu können.

Der Abfindungsanspruch ist sodann kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz, § 850b ZPO sind dann ebenso wenig anwendbar wie das Pfändungsvorrecht nach § 850d ZPO.

Eine solche Vereinbarung könnte folgenden Inhalt haben:

 

Rz. 941

Muster 3.66: Unterhaltsverzicht gegen Zahlung eines Kapitalbetrages

 

Muster 3.66: Unterhaltsverzicht gegen Zahlung eines Kapitalbetrages

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung eines

Ehevertrages

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und werden am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander schließen.

Kinder sind aus unserer Verbindung und auch aus jeweils anderen Verbindungen nicht hervorgegangen.

§ 2 Nachehelicher Unterhalt

1. Wir verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.

2. Als Abfindung für den Verzicht erhält die Ersch. zu 2. einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR.

3. Die Abfindung ist zahlbar in 4 Raten à _________________________ EUR. Die erste Rate ist fällig 14 Tage nach Abschluss des Vertrages, die Folgeraten jeweils am 1. Januar _________________________, 1. Januar _________________________ sowie am 1. Januar _________________________.

4. Sollte der Ersch. zu 1. mit der Zahlung der Raten ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand geraten, ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig.

5. Die Ersch. zu 2. verpflichtet sich für die Jahre _________________________, also für die Dauer der Unterhaltsabfindungsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu erteilen. Der Ehemann ist verpflichtet, die Ehefrau von den etwaigen ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

§ 3 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung des Abfindungsbetrages unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 4 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Unterhaltsverzichts und der Abfindungsvereinbarung abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienene sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusstund wünschen gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

_________________________ (ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung) _________________________

(Urkundsausgang, Unterschriften)

 

Rz. 942

Der Unterhaltsverzicht sollte dabei immer auch auf den "Fall der Not" erstreckt werden, da sonst der Umkehrschluss gezogen werden könnte dahingehend, dass die Vereinbarung eben nicht für den Fall der Not gelten soll.

§ 1585 Abs. 2 BGB, in dem die Möglichkeit einer Abfindungsregelung beschrieben ist, sagt über die Bemessung der Abfindung nichts; sie darf nicht "unbillig" sein.

Die Berechnung ist schwierig, da spekulativ die Möglichkeit der W...

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