Rz. 834

Um aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten der Gefahr zu entgehen, nach Trennung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens der Unterhaltsberechtigten in erhöhter Weise unterhaltsverpflichtet zu sein, macht es aus seiner Sicht Sinn, die Weiterführung der Arbeitstätigkeit in eine Vereinbarung aufzunehmen. Wesentliche Bedeutung hat die Möglichkeit der Aufgabe einer Arbeitstätigkeit im Falle der gleichzeitigen Betreuungsbedürftigkeit von Kindern. Fällt die – zumindest ergänzende – Betreuung durch den Ehepartner aufgrund der räumlichen Trennung weg und ist im Alter der Kinder ab 3 Jahren eine – weitere – Fremdbetreuung nicht möglich, kann sich der Ehegatte, der die Kinder betreut, dieser Tätigkeit auch unter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit widmen.

Aus Sicht des Unterhaltsberechtigten macht die Fortschreibung der bisher geleisteten Erwerbstätigkeit ebenfalls Sinn, kann doch auf diese Weise der Umfang der Arbeitszeit festgeschrieben werden. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang, die Betreuung der gemeinsamen Kinder durch Regelung des Umgangs des Unterhaltspflichtigen in die Vereinbarung einzubeziehen.

 

Rz. 835

Muster 3.59: Arbeitstätigkeit und Umgang

 

Muster 3.59: Arbeitstätigkeit und Umgang

Vereinbarung

über

Trennungsunterhalt und Umgang

Zwischen

Herrn _________________________

und

Frau _________________________

1. Wir haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, _________________________, geb. am _________________________ sowie _________________________, geb. am _________________________. Die Kinder werden von mir, der Kindesmutter überwiegend betreut. Hierbei soll es auch bleiben, ebenso bei der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle der Scheidung unserer Ehe.

2. Für die Zeit, in der sich die Kinder in der Obhut der Ehefrau befinden, verpflichtet sich der Ehemann, Kindesunterhalt wie folgt monatlich bis zum 1. Werktag eines Monats zu leisten: (Alternativ: Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des jeweiligen Mindestbetrags der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß § 1612a BGB monatlich bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu leisten)

a) _________________________ (Name des Kindes) geb. am _________________________ _________________________ EUR

b) _________________________.

Für die Berechnung der Höhe des Unterhalts haben die Beteiligten die gesetzliche Regelung zugrunde gelegt. Herr _________________________ wird unverzüglich eine vollstreckbare Urkunde über den Kindesunterhalt bei dem zuständigen Jugendamt zeichnen.

3. Herr _________________________ verpflichtet sich, ab _________________________ an Frau _________________________ einen monatlich, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

4. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR sowie von Frau _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.

5. Wir vereinbaren, dass beide Eheleute während der Trennungszeit ihre Erwerbstätigkeit im jetzigen Umfang fortsetzen. Um dies zu sichern, vereinbaren wir die folgende Umgangsregelung des Kindesvaters mit den Kindern wie folgt:

Jeweils Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnertagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.

Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.

In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag; soweit die Kinder eingeschult sind, in jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.

Soweit die Kinder eingeschult sind, während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.

Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12. 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 1.1. bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12. 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.

_________________________

(Unterschriften der Beteiligten)

 

Rz. 836

Vereinbarungen über Kindesunterhalt sind grundsätzlich nicht formbedürftig.

Das volljährige Kind schließt eine Vereinbarung persönlich mit den Eltern bzw. einem Elternteil. Beim minderjährigen Kind wird die Vereinbarung zwischen dem vertretungsberechtigten Elternteil und dem anderen getroffen.

Für das minderjährige Kind handelt ggf....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge